Veröffentlichungspflichten / Netznutzungsentgelte / Kommunikationsparameter
Feststellung Grundversorger Strom im Netzgebiet für den Zeitraum 2025 bis 2027
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Grundversorger im Stromnetzgebiet der Elektrizitätswerk Mainbernheim GmbH für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist: Elektrizitätswerk Mainbernheim GmbH
Veröffentlichung Netznutzungsentgelte (PDF):
Netznutzungsentgelte 2025 (vorläufig)
Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte 2018
Preisblatt für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme
Bestätigung nach §33 Abs. 2 MessEG für Messgeräteverwender
Veröffentlichung Ortsnetz Strom §27 StromNEV & §17 StromNZV (PDF)
- 2023
- 2022
Hochlastzeitfenster (PDF)
Netznutzungs- & Lieferantenrahmenvertrag nach BNetzA (PDF)
-
Preisblatt (Anlage 1)
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elektr. Kontaktdatenblatt (Anlage 2)
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AGB (Anlage 3)
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EDI-Vereinbarung (Anlage 4)
- Zuordnungsvereinbarung
Messstellenbetrieb:
grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB)